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Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter der EUStA gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt.
Der Verwaltungsdirektor wird vom Kollegium aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die der Europäische Generalstaatsanwalt im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren gemäß der Geschäftsordnung der EUStA vorschlägt. Für den Abschluss des Vertrags des Verwaltungsdirektors wird die EUStA durch den Europäischen Generalstaatsanwalt vertreten.
Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt vier Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt das Kollegium eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Verwaltungsdirektors berücksichtigt wird.
Das Kollegium kann auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.
Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
Der Verwaltungsdirektor legt dem Europäischen Generalstaatsanwalt und dem Kollegium Rechenschaft ab.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften in Bezug auf die Kündigung eines Vertrags im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen kann der Verwaltungsdirektor aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst wird, seines Amtes enthoben werden.
Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle…
Der zuletzt gemäß Artikel 29 des Beschlusses 2002/187/JI ernannte Verwaltungsdirektor fungiert bis zum Ablauf seiner aufgrund jenes Beschlusses festgelegten…
Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Direktors unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal und um höchstens vier Jahre verlängern. In…
Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.