Erwägungsgrund 17 32018R1727
Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, mit denen klar zwischen den operativen und den Managementaufgaben des Kollegiums unterschieden wird, um den Verwaltungsaufwand der nationalen Mitglieder so weit wie möglich zu verringern, sodass sie sich auf Eurojusts operative Arbeit konzentrieren können. Die Managementaufgaben des Kollegiums sollten insbesondere die Annahme der Arbeitsprogramme von Eurojust, des Haushalts, des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Arbeitsvereinbarungen mit den Partnern umfassen. Das Kollegium sollte gegenüber dem Verwaltungsdirektor die Befugnis der Anstellungsbehörde ausüben. Das Kollegium sollte auch die Geschäftsordnung von Eurojust annehmen. Da diese Geschäftsordnung sich auf die justiziellen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken kann, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Billigung dieser Geschäftsordnung übertragen werden.