Erwägungsgrund 32 32025R0012
Im Interesse der Achtung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten sollten in der vorliegenden Verordnung der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter bestimmt und Vorschriften für Überprüfungen festgelegt werden. Damit eine wirksame Kontrolle stattfinden kann, die personenbezogenen Daten ausreichend geschützt und die Sicherheitsrisiken möglichst klein gehalten werden, sollten auch Vorschriften für die Protokollierung, die Sicherheit der Datenverarbeitung und die Selbstkontrolle erlassen werden. Soweit sich diese Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, sollten sie im Einklang mit den allgemein geltenden Rechtsakten der Union über den Schutz personenbezogener Daten stehen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates.