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Die EUStA braucht Personal mit Erfahrung in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, um zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt voll einsatzbereit zu sein. Um diesen Bedarf zu decken, sollte die Einstellung von Zeit- und Vertragsbediensteten, die bereits in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union arbeiten, bei der EUStA dadurch erleichtert werden, dass diesen Mitarbeitern der Fortbestand ihrer vertraglichen Rechte zugesichert wird, sofern ihre Einstellung bei der EUStA in deren Anfangsphase binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, erfolgt.
Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, der Agentur die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und…
Den nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen bei den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beschäftigten Zeitbediensteten, die…
Artikel 27 erhält folgende Fassung: Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung…
Die Regeln für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten sollten flexibler gestaltet werden. Die Organe der Union sollten daher berechtigt sein,…
Das Personal der EUStA wird gemäß den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt.
Die EUStA sollte es den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen Geschädigten ermöglichen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.