Erwägungsgrund 97 32017R1939
Wenn die EUStA einer Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation oder Interpol auf der Grundlage einer nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft operative personenbezogene Daten übermittelt, sollten angemessene Garantien für den Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen gewährleisten, dass die Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.