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Die Vergütung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte als Sonderberater, die durch unmittelbare Vereinbarung erfolgt, sollte auf einem konkreten, vom Kollegium zu fassenden Beschluss gründen. Dieser Beschluss sollte unter anderem gewährleisten, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte in dem besonderen Fall, in dem sie auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte gemäß Artikel 13 Absatz 3 wahrnehmen, grundsätzlich weiterhin in ihrer Eigenschaft als nationale Staatsanwälte vergütet werden und dass sich die Vergütung als Sonderberater lediglich auf die im Auftrag der EUStA in der Eigenschaft als Delegierter Europäischer Staatsanwalt durchgeführte Arbeit bezieht. Jeder Mitgliedstaat bleibt dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen seines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden als Sonderberater gemäß den Artikeln 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen eingestellt. Die zuständigen…
Das Verfahren für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollte gewährleisten, dass sie integraler Bestandteil der EUStA sind, während sie auf…
In jedem Mitgliedstaat sollte es zwei oder mehr Delegierte Europäische Staatsanwälte geben, damit die reibungslose Bearbeitung der Fälle der EUStA gewährleistet…
Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von…
Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.