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Die Tätigkeit der EUStA sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent sein und das Kollegium müsste genaue Bestimmungen darüber erlassen, wie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gewährleistet wird. Mit dieser Verordnung soll keinesfalls das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eingeschränkt werden, insoweit es in der Union und in den Mitgliedstaaten, insbesondere gemäß Artikel 42 der Charta und anderer einschlägiger Vorschriften, garantiert wird.
Die Arbeitsweise von Eurojust sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent sein. Das Kollegium müsste genaue Bestimmungen darüber erlassen, wie das Recht…
Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die EUStA gelten, allerdings nur hinsichtlich anderer Dokumente als…
Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von Behörden und anderen öffentlichen Stellen wird durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt. Durch…
Durch diese Verordnung sollten bestehende und künftige Unionsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassen werden,…
Um der EUStA die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der…
Um eine transparente Arbeitsweise der Behörde zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.