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Ungeachtet ihres besonderen Status im Rahmen dieser Verordnung sollten Delegierte Europäische Staatsanwälte während ihrer Amtszeit ferner Mitglieder der Staatsanwaltschaft ihres Mitgliedstaats, d. h. Staatsanwalt oder Mitglied der Richterschaft, sein; von ihren Mitgliedstaaten sollten ihnen zumindest die gleichen Befugnisse wie nationalen Staatsanwälten zuerkannt werden.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bis zur Amtsentlassung aktive…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von…
Das Verfahren für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollte gewährleisten, dass sie integraler Bestandteil der EUStA sind, während sie auf…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte können auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht daran gehindert sind, ihren…
aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind,
Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.