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Das Kollegium sollte für Disziplinarverfahren gegen Delegierte Europäische Staatsanwälte, die nach dieser Verordnung tätig werden, zuständig sein. Da Delegierte Europäische Staatsanwälte aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft der Mitgliedstaaten bleiben und auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen können, können nationale Disziplinarvorschriften aus Gründen, die nicht mit dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, anzuwenden sein. In derartigen Fällen sollte jedoch der Europäische Generalstaatsanwalt aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die Verwaltung der EUStA über die Entlassung oder Disziplinarmaßnahme unterrichtet werden, damit die Integrität und Unabhängigkeit der EUStA gewahrt bleibt.
Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag…
Beschließt ein Mitgliedstaat, einen nationalen Staatsanwalt, der zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt wurde, aus Gründen, die nicht mit seinen…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte können auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht daran gehindert sind, ihren…
In jedem Mitgliedstaat sollte es zwei oder mehr Delegierte Europäische Staatsanwälte geben, damit die reibungslose Bearbeitung der Fälle der EUStA gewährleistet…
Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei…
Das Verfahren für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollte gewährleisten, dass sie integraler Bestandteil der EUStA sind, während sie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.