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Die EUStA sollte berechtigt sein, einen Fall an die nationalen Behörden zu verweisen, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass die Straftat nicht in die Zuständigkeit der EUStA fällt. Bei einer solchen Verweisung sollten die nach nationalem Recht bestehenden Befugnisse der nationalen Behörden, Ermittlungen einzuleiten, fortzuführen oder einzustellen, weiterhin uneingeschränkt gewahrt werden.
Stellt sich bei einem von der EUStA durchgeführten Ermittlungsverfahren heraus, dass der den Ermittlungen zugrunde liegende Sachverhalt keine Straftat…
Die nationalen Behörden sollten die EUStA unverzüglich über Handlungen unterrichten, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen…
Besteht zwischen der EUStA und den nationalen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit darüber, ob die strafbare Handlung in den Anwendungsbereich der Artikel 22…
Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein und ist sie der Ansicht, dass die EUStA…
Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.