Erwägungsgrund 3 32017R1952
Im Jahr 1989 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 angenommen. Zehn Jahre später hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 angenommen, um sicherzustellen, dass weiterhin geeignete Instrumente für den Sektor Binnenschiffsverkehr und die Verwaltung der Flottenkapazität zur Verfügung stehen. Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 hat denselben Regelungsgegenstand wie die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, ohne diese aber aufzuheben.