Erwägungsgrund 5 32017R1952
Infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union am 1. Januar 2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr erforderlich, weil diese Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sind, Lizenzen für die Güterbeförderung auf der Straße und die Förderung des kombinierten Verkehrs zu erlangen.