Erwägungsgrund 4 32017R1952
Nach Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße sind alle Fahrzeuge, die den in der Richtlinie 96/53/EG des Rates festgelegten technischen Normen entsprechen, seit dem 1. Januar 2005 von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit. Die Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen betrifft, die in der Schweiz fahren, sollte daher als hinfällig betrachtet werden.