Erwägungsgrund 9 32017R1970
Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als zwölf Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern erlaubt wird, würde einer begrenzten Zahl von Fischern darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, ihre Fangtätigkeiten fortzusetzen und andere Arten als Dorsch gezielt zu befischen. Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als zwölf Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern Fischfang zu betreiben.