Erwägungsgrund 8 32017R1970
Was den östlichen Ostseedorsch (Gadus morhua) anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie dieses Bestands keine biologischen Referenzpunkte angeben. Um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, ist es daher angebracht, die TAC für östlichen Ostseedorsch auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzusetzen. Darüber hinaus sollte eine achtwöchige Schonzeit zum Schutz von Ansammlungen von laichendem östlichen Ostseedorsch in den Unterdivisionen 25-26 eingeführt werden.