Erwägungsgrund 10 32017R1970
Für Hering im Bottnischen Meerbusen nahm der ICES unter Verwendung der neuesten Daten und der aktuellsten Informationen eine Bestandsbewertung vor und legte die dem MSY-Niveau entsprechenden Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit neu fest. Bei diesen Spannen gibt es zwar eine Abweichung zwischen dem wissenschaftlichen Gutachten und dem Plan, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ebenfalls auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurde, doch der Plan ist rechtsverbindlich und in Kraft, sodass er bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand zugrunde gelegt werden sollte. Da die Biomasse des Laicherbestands bei diesem Bestand über den in Anhang II Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse liegt, ist es angebracht, die TAC gemäß den in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beschränken. Darüber hinaus gilt für diesen Bestand jetzt eine TAC für die Unterdivisionen 30 und 31. Da im Plan für die Ostsee keine Spanne für die Unterdivision 31 festgelegt ist, gilt für diese Unterdivision der MSY-Ansatz gemäß wissenschaftlichen Gutachten.