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Des Weiteren enthält Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Sondervorschriften für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und lebende Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind. Solche Bestimmungen sollten auch für Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, gelten.
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt für lebende Muscheln und, mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung, auch für lebende…
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1) Im einleitenden Teil erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. Dieser…
Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Sondervorschriften für Kammmuscheln (Pectinidae), die außerhalb der eingestuften…
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende…
Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter,…
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.