Erwägungsgrund 3 32017R2092
Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Kommission vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren Rückwurfpläne erlassen kann, wenn kein Mehrjahresplan oder Bewirtschaftungsplan angenommen wurde.