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Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
‚große Fischereifahrzeuge‘ sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;
‚große pelagische Langleinenfänger‘ sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.“
In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird es nur akzeptiert, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird die Richtigkeit der Angaben in dem Dokument nur bestätigt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“
In Kapitel 2 wird folgender Abschnitt angefügt: „Abschnitt 4 Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Umladung von Erzeugnissen im ICCAT-Übereinkommensbereich Artikel 7a Statistische Dokumente und Berichterstattung
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