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Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells entwickeln.
Der Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells muss Folgendes enthalten:
eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 61, in der die Effizienzvorteile der Anwendung des ÜNB/RRA-Modells zumindest für das Fahrplangebiet oder die Fahrplangebiete der beteiligten ÜNB nachgewiesen werden;
die vorgesehene Anwendungsdauer;
eine Beschreibung der Methode zur Gewährleistung ausreichender grenzüberschreitender Übertragungskapazität gemäß Artikel 33 Absatz 6.
Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, können die entsprechenden ÜNB und Regelreserveanbieter bei den relevanten Verfahren von der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 29 Absatz 9 ausgenommen werden.
Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, vereinbaren die beteiligten ÜNB die technischen und vertraglichen Anforderungen sowie den Informationsaustausch für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Der vertragsschließende ÜNB und der Regelreserveanbieter legen auf der Grundlage des ÜNB/RRA-Modells vertragliche Regelungen fest.
Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven nur dann angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auch auf den Austausch von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven angewandt wird.
Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auf den Austausch von Regelleistung für Ersatzreserven angewandt wird oder wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.
Binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Austausch von Regelleistung auf dem ÜNB/ÜNB-Modell basieren. Dies gilt nicht für das ÜNB/RRA-Modell für Ersatzreserven, wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt. TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄT FÜR REGELRESERVE KAPITEL 1 Austausch von Regelarbeit oder IN-Verfahren
„ÜNB/ÜNB-Modell“ bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter Regelreserve für den Anschluss-ÜNB erbringt, der…
Der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB oder der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB geben…
Die betreffenden ÜNB stellen sicher, dass der Austausch von FRR/RR keinen ÜNB daran hindert, den Reservebedarf zu decken, der gemäß den FRR- oder…
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;
eine Analyse der Möglichkeiten zum Austausch von Regelleistung und zur Reserventeilung;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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