Art. 61 32017R2195
Sind ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, legen sie die Kriterien und Methode für diese Analyse fest und übermitteln diese den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Kosten-Nutzen-Analyse. Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam Änderungen an den Kriterien und Methoden verlangen.
In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
die technische Machbarkeit;
die Wirtschaftlichkeit;
die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Integration der Regelreservemärkte;
Kosten und Nutzen der Umsetzung;
die Auswirkungen auf die Kosten für den Systemausgleich in Europa und in dem betreffenden Staat;
die möglichen Auswirkungen auf die europäischen Strommarktpreise;
die Fähigkeit von ÜNB und Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;
die Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hinsichtlich zusätzlicher technischer oder IT-Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Interessenträgern zu beurteilen sind.
Alle betreffenden ÜNB übermitteln die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse allen zuständigen Regulierungsbehörden zusammen mit einem begründeten Vorschlag zur Behebung möglicher Probleme, die in der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt wurden.