Art. 36 32017R2195
Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität
(1)
Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren.
(2)
Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität
a)
gemäß Artikel 33 Absatz 6 verfügbar ist;
b)
gemäß Artikel 38 Absätze 8 und 9 freigegeben wird;
c)
gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 zugewiesen wird.