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Jeder ÜNB berechnet die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen für jedes aktivierte Regelarbeitsgebot.
Bei Bilanzkreisabweichungsgebieten, in denen für einen einzigen Bilanzkreisverantwortlichen mehrere Endpositionen gemäß Artikel 54 Absatz 3 berechnet werden, kann für jede Position eine Anpassung von Bilanzkreisabweichungen berechnet werden.
Für jede Anpassung einer Bilanzkreisabweichung bestimmt jeder ÜNB das gemäß Artikel 45 berechnete aktivierte Regelarbeitsvolumen sowie jedes für andere Zwecke als für den Systemausgleich aktivierte Volumen. KAPITEL 3 Abrechnung des Energieaustauschs zwischen ÜNB
Jeder Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für die mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnenden Bilanzkreisabweichungen.
„Anpassung der Bilanzkreisabweichung“ bezeichnet ein Energievolumen, das der Regelarbeit eines Regelreserveanbieters entspricht und vom Anschluss-ÜNB innerhalb…
die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 52 Absatz 2.
Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen den ÜNB fest. KAPITEL 4 Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen
Durch die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen soll vor allem sichergestellt werden, dass die Bilanzkreisverantwortlichen effizient auf ein ausgeglichenes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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