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Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden gewollten Energieaustausch infolge eines oder mehrerer der folgenden Prozesse gemäß den Artikeln 146, 147 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485:
Ersatzreserven-Prozess;
Frequenzwiederherstellungsprozess mit manueller Aktivierung;
Frequenzwiederherstellungsprozess mit automatischer Aktivierung;
IN-Verfahren.
Jede ÜNB-Abrechnungsfunktion führt die Abrechnung gemäß den Abrechnungsbestimmungen nach Absatz 1 durch.
Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:
den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 142 der Verordnung (EU) 2017/1485;
die Rampenzeit gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2017/1485.
Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die zwischen Synchrongebieten einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:
den Frequenzhaltungsprozess für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß den Artikeln 172 und 173 der Verordnung (EU) 2017/1485;
Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe auf der Ebene der Synchrongebiete gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2017/1485.
Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen gemäß Absatz 1 müssen mindestens folgende Kriterien für die Berechnung des gewollten Energieaustauschs vorsehen:
die zwischen den relevanten ÜNB vereinbarten Zeiträume;
Berechnung je Richtung;
Berechnung als Integral des berechneten Leistungsaustauschs über die unter Absatz 5 Buchstabe a genannten Zeiträume.
Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen Folgendem Rechnung tragen:
allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Regelarbeitspreisen;
der Methode zur Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absatz 3.
Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstabe d müssen der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Preisbildungsmethode für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für das IN-Verfahren genutzt wird, Rechnung tragen.
Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen allen ÜNB fest.
Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebietes einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für…
Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind, entwickeln einen Vorschlag für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen…
Binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Austausch von Regelleistung auf dem ÜNB/ÜNB-Modell basieren. Dies gilt nicht für das…
Unbeschadet des Artikels 146 Absatz 9, des Artikels 146 Absatz 10 und des Artikels 146 Absatz 11 und im Rahmen der Vereinbarungen gemäß den Artikeln 122, 123…
Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.