Art. 45 32017R2195
Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest:
die Berechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens auf der Grundlage der angeforderten oder gemessenen Aktivierung;
die Anforderung der Neuberechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens.
Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für
jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
seine Bilanzkreisabweichungsgebiete;
jede Richtung, wobei ein negatives Vorzeichen eine relative Entnahme durch den Regelreserveanbieter und ein positives Vorzeichen eine relative Einspeisung durch den Regelreserveanbieter angibt.
Jeder Anschluss-ÜNB rechnet alle gemäß Absatz 2 berechneten aktivierten Regelarbeitsvolumina mit den betreffenden Regelreserveanbietern ab.