Erwägungsgrund 17 32017R2195
Durch die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen soll vor allem sichergestellt werden, dass die Bilanzkreisverantwortlichen effizient auf ein ausgeglichenes System hinwirken, und es sollen Anreize für Marktteilnehmer geschaffen werden, das Gleichgewicht im System aufrechtzuerhalten und/oder zu seiner Wiederherstellung beizutragen. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, die sicherstellen, dass dies auf diskriminierungsfreie, faire, objektive und transparente Weise erfolgt. Damit die Regelreservemärkte und das Energiesystem insgesamt dem zunehmenden Anteil der variablen erneuerbaren Energien gerecht werden können, sollten die Ausgleichsenergiepreise den Echtzeitwert der Energie widerspiegeln.