Gesetze
Gesetz wird geladen …
Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten und an den verschiedenen Grenzübergangsstellen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anzahl an Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen überschreiten, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Maße sie Technologien wie Self-Service-Systeme, e-Gates und automatische Grenzkontrollsysteme nutzen möchten. Bei Verwendung dieser Technologien sollten die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen einheitlich durchgeführt und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleistet werden.
Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen…
Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, e-Gates, Self-Service-Systeme oder automatisierte Grenzkontrollsysteme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden…
Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des…
Darüber hinaus ist es notwendig, die Aufgaben und Funktionen der Grenzschutzbeamten bei der Verwendung dieser Technologien festzulegen. Diesbezüglich ist…
Das Instrument sollte auch dem Aufbau von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen durch die Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein…
Folgende Artikel werden eingefügt: Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES (1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.