Erwägungsgrund 14 32017R2226
Es sollten präzise Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entwicklung und den Betrieb des EES sowie der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für ihren Anschluss an das EES festgelegt werden. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement eines zentralisierten EES zuständig sein. Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.