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In den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der sechs Monate vor der Ein- beziehungsweise Ausreise berücksichtigen, indem sie zusätzlich zu den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten prüfen. Dadurch sollte es möglich sein, in allen Fällen, in denen eine Person in den sechs Monaten vor Inbetriebnahme des EES für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Daneben müssen besondere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dieses vor Inbetriebnahme des EES noch nicht wieder verlassen haben. In diesen Fällen ist auch die letzte Einreise im EES zu erfassen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt.
Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die zuständigen Grenzbehörden die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten…
Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen, ob diese…
Folgender Artikel wird eingefügt: Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen (1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die…
Die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen,…
Im Hinblick auf die weitere Verbesserung des Außengrenzenmanagements, und insbesondere zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die den zulässigen…
Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.