Art. 3 Nr. 8 32021R1152VERORDNUNG (EU) 2021/1152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
Artikel 28 erhält folgende Fassung: Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten Aus dem EES gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 27 abgerufene Daten dürfen nur…
Art. 40 Abs. 1 32017R2226Speicherung von Daten in nationalen Dateien und nationalen Einreise-/Ausreisesystemen
Jeder Mitgliedstaat darf die alphanumerischen Daten, die er in das EES eingegeben hat, im Einklang mit den Zwecken des EES und unter uneingeschränkter Achtung…
Erwägungsgrund 29 32017R2226Zum Schutz personenbezogener Daten und um systematische Abfragen auszuschließen, sollten EES-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur…
Art. 41 Abs. 1 32017R2226Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Im EES gespeicherte Daten werden Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt.
Art. 9 Abs. 2a 32017R2226Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Das ordnungsgemäß befugte Personal der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen hat lesenden Zugang zum EES, um EES-Daten…