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Die Grenzbehörden oder Einwanderungsbehörden haben ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise bereits unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, Zugang für Suchabfragen anhand der Fingerabdruckdaten oder der Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild. Ergibt die Suchabfrage anhand der Fingerabdruckdaten oder der Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild, dass keine Daten über den betreffenden Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erfolgt der Zugang zu Daten zwecks Identifizierung im VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. An Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, greifen die zuständigen Behörden vor einer Identifizierung durch Abgleich mit dem VIS zunächst gemäß den Artikeln 18 oder 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf das VIS zu. Falls die Fingerabdrücke des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdruckdaten oder der Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild nicht erfolgreich ist, wird die Suchabfrage anhand aller oder einiger der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten durchgeführt.
Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde Zugang zur Abfrage der Daten im persönlichen Dossier und in den Ein-/Ausreisedatensätzen und Einreiseverweigerungsdatensätzen, die mit diesem persönlichen Dossier verknüpft sind.
Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die Grenzbehörde Zugang zum…
Ist die Verifizierung gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität der Person oder der Echtheit des…
Die zuständige Grenzbehörde führt ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 dieses Artikels, wenn im EES gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU)…
Die Abfrage des EES zu Identifizierungszwecken gemäß Absatz 2 ist auf die Suche im persönlichen Dossier der betreffenden Person anhand folgender EES-Daten…
zu kontrollieren, ob Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und für die kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde, zuvor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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