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Jeder mit einem persönlichen Dossier verknüpfte Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird im CIR und im Zentralsystem des EES während drei Jahren nach dem Datum des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert.
Jedes persönliche Dossier und die damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im CIR und im Zentralsystem des EES während drei Jahren und einem Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes kein Einreisedatensatz eingegeben wurde.
Wenn nach Ablauf der Dauer des zulässigen Aufenthalts kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten während fünf Jahren nach dem Datum des Endes des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Das EES informiert die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern, um es ihnen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Abweichend von Absatz 1 wird bei Drittstaatsangehörigen, die einen Statuts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b innehaben, jeder Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach der Ausreise dieser Drittstaatsangehörigen höchstens ein Jahr gespeichert. Falls kein Ausreisedatensatz vorhanden ist, werden die Daten während fünf Jahren ab dem Datum des letzten Einreisedatensatzes gespeichert.
Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden die entsprechenden Daten automatisch aus dem Zentralsystem des EES und aus dem CIR gelöscht.
Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger gespeichert werden, als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Es…
Die Daten werden in den nationalen Einreise-/Ausreisesystemen oder den entsprechenden nationalen Dateien nicht länger als im EES gespeichert.
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung Diese Frist beginnt Für die Zwecke dieser Löschung benachrichtigt…
Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 26 gespeichert ist, ab dem…
fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 37, 40 und 41.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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