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Es ist notwendig, die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht verlassen haben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu speichern, um die Identifizierung und die Rückkehr zu erleichtern. Diese Daten sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist automatisch gelöscht werden, sofern nicht Gründe für deren frühere Löschung vorliegen.
Wenn nach Ablauf der Dauer des zulässigen Aufenthalts kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten während fünf Jahren nach dem Datum des Endes des…
Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten des…
Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger gespeichert werden, als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Es…
Es ist notwendig, personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen,…
Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angemessen, die…
Personenbezogene Daten sollten nur so lange im Verzeichnis oder bei der genannten Stelle gespeichert werden, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.