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Es ist notwendig, personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, für einen Zeitraum von drei Jahren sowie personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht verlassen haben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu speichern, damit Grenzschutzbeamte die in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehene erforderliche Risikoanalyse vornehmen können, bevor sie Reisenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten. Im Zuge der Bearbeitung von Visumanträgen in konsularischen Vertretungen müssen auch die Daten zu den bisherigen Reisen der Antragsteller analysiert werden, damit beurteilt werden kann, wie früher erteilte Visa verwendet wurden und ob die Bedingungen des Aufenthalts eingehalten wurden. Der Verzicht auf das Abstempeln der Reisepässe ist durch eine EES-Abfrage zu kompensieren. Die im EES erfassten Daten zu den bisherigen Reisen sollten sich daher auf einen für die Zwecke der Visumerteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken. Im Rahmen der Risikoanalyse an der Grenze und der Bearbeitung von Visumanträgen sollten die Daten zu bisherigen Reisen von Drittstaatsangehörigen überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in der Vergangenheit die Höchstdauer ihres zulässigen Aufenthalts überschritten haben. Daher ist es notwendig, die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht verlassen haben, fünf Jahre lang zu speichern, mithin länger als die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde.
Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats…
Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Visumbehörden Zugang…
Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt…
Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger gespeichert werden, als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Es…
Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von…
Es ist notwendig, die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht verlassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.