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In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung des EES zusammenarbeiten.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der…
Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen…
Die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch…
Die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch…
Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und tragen zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union bei, um…
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.