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In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durch die Mitgliedstaaten überwachen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der…
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind, damit die…
Die Einrichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen können, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes…
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten sollte der Auslegung und Anwendung der Richtlinie (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.