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Zusätzlich zu den Vorschriften zur Bereitstellung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten Drittstaatsangehörigen, deren Daten im EES zu erfassen sind, angemessene Informationen in Bezug auf die Erfassung ihrer Daten bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen schriftlich in einer beliebigen geeigneten Form — einschließlich in Form von Faltblättern oder Postern oder in jeglicher anderen geeigneten elektronischen Form — bereitstellen.
Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen…
die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Drittstaats für die am EES-Betrieb beteiligten…
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sind die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von…
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten hat, sollten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder…
Vorbehaltlich der von ihnen festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die elektronische Einreichung von bestimmten Meldungen und Erklärungen…
Bei jedem Informationsaustausch und jeder Informationsübermittlung zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.