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Nach der Inbetriebnahme des EES sollte das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“) in Bezug auf von Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Abkommen und die zulässige Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, geändert werden. Die Kommission sollte in ihre Gesamtbewertung des EES eine Bewertung der Inanspruchnahme der bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten aufnehmen. Es sollte der Kommission möglich sein, in den ersten Bewertungsbericht Optionen im Hinblick auf die allmähliche Abschaffung solcher bilateralen Abkommen und ihre Ersetzung durch ein Unionsinstrument aufzunehmen.
Gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Es ist angezeigt, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem die restlichen Beschränkungen in Bezug auf den Schengen-Besitzstand über das SIS aufgehoben werden…
Nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Binnen zwei Jahren nach Inbetriebnahme des ETIAS sollte die Kommission die Angemessenheit, Vereinbarkeit und Kohärenz der Bestimmungen nach Artikel 26 des…
Die technischen Funktionen des Netzes zur Konsultation der zentralen Visumbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des…
Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.