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In Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte und in Überprüfungen anzuwendende Methodik gilt Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass bei der Prüfung, ob es Hinweise auf eine Änderung der Umstände gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Berichte über die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Beweise.
In Artikel 11 Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf die Umstände, die für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 maßgeblich sind,…
In Ermangelung anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen…
Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel erhalten die Ausführer, die Einführer, das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Unionshersteller…
Es sind genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, den Zugang der Ausfuhrländer und der…
Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen…
Da die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches auf der Grundlage verfügbarer Informationen erfolgen kann, sollten die für die Zwecke dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.