Erwägungsgrund 10 32017R2360
In Bezug auf den Steinbuttbestand sollten weitere Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Durch eine Beibehaltung der derzeit geltenden Schließungszeit von zwei Monaten vom 15. April bis 15. Juni würden diese Bestände während der Laichzeit von Steinbutt weiterhin geschützt. Die Verwaltung des Fischereiaufwands und die Begrenzung der Fischerei auf 180 Fangtage pro Jahr hätte einen positiven Einfluss auf die Erhaltung der Steinbuttbestände.