Erwägungsgrund 3 32017R2360
Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, gegebenenfalls einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten für jeden Fischbestand oder jede Fischerei gewährleistet ist und die in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden.