Erwägungsgrund 8 32017R2391
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Anwendung der territorialen Typologien und der Zeitreihen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission bei Änderungen der NUTS-Klassifikation übermitteln müssen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.