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Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe n erhält folgende Fassung: „n) ‚Junglandwirt‘ eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; die Niederlassung kann unabhängig von ihrer Rechtsform allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen;“;
Folgender Buchstabe wird angefügt: „s) ‚Zeitpunkt der Niederlassung‘ den Tag, an dem der Antragsteller eine oder mehrere Maßnahmen durchführt oder abschließt, die mit der Niederlassung gemäß Buchstabe n in Zusammenhang steht oder stehen.“.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben und für jede technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;“;
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Für die Zwecke dieses Artikels führen die Mitgliedstaaten alle Kontrollen gemäß Artikel 65 Absatz 1 auf der Ebene der Anbieter der Beratung oder Ausbildung durch.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 17 wird wie folgt geändert:
erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen, Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den genannten Anhang fallendes Erzeugnis handeln; wird die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt, so kann es sich beim Input auch um ein nicht unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis handeln, sofern diese Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leistet;“;
erhält Absatz 5 folgende Fassung:
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels auch in Form von Finanzinstrumenten oder als Kombination von Zuschüssen und Finanzinstrumenten gewährt werden.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffende Vorhabenart durchführen, angewendet wird.“
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.“
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei der Berechnung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Förderung nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.“
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in allen Sektoren für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen;“;
Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.“;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in allen Sektoren“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor (1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d darf nur in gebührend begründeten Fällen und nur dann gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang einen Schwellenwert von mindestens 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. (2) Artikel 39 Absätze 2 bis 5 gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d.“
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde in außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Charakteristik der Art der betreffenden Vorhaben nicht möglich ist, Auswahlkriterien aufzustellen, ein anderes Auswahlverfahren festlegen, das nach Anhörung des Begleitausschusses in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zu beschreiben ist.“
Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011;“;
Folgender Buchstabe wird angefügt: „h) den in Artikel 39a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beteiligungssatz für das in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannte Finanzinstrument.“.
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Programm jedoch vorsehen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region, die dem Begünstigten entstanden sind, nachdem das Ereignis eingetreten ist, ebenfalls förderfähig sind.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Artikel 74 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Er wird vor Veröffentlichung des einschlägigen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und gibt eine Stellungnahme dazu ab; die Kriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;“.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
erhält Absatz 5 folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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