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Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben förderfähig, die nach Einreichung eines Antrags angefallen sind. Für den Fall, dass eine Investition mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder mit einer erheblichen und plötzlichen Veränderung der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region zusammenhängt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren Programmen vorzusehen, dass nach dem Eintritt des Ereignisses angefallene Ausgaben förderfähig sind, um eine flexible und zeitnahe Reaktion auf derartige Ereignisse zu gewährleisten. Um Notfallmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf Ereignisse der letzten Jahre durchgeführt werden, wirksam unterstützten zu können, sollte diese Möglichkeit ab dem 1. Januar 2016 gelten.
Von den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversicherung und die…
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von…
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für…
Damit die rasche Leistung von Soforthilfe auf einer angemessenen Grundlage erfolgen kann, sollte diese Verordnung in Einklang mit der entsprechenden Bestimmung…
Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollten Ausgaben aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 ab dem 13.…
Eine Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.