Erwägungsgrund 86 32021R2115
Der EGFL sollte Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien in bestimmten Sektoren weiter finanzieren, und der ELER sollte die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die Finanzverwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.