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Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Flächen, die hauptsächlich für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, für den Anbau von Leguminosen oder den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt werden oder bei denen es sich hauptsächlich um brachliegende Flächen oder um Dauergrünland handelt, und um für die Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber mit den gleichen Landnutzungsanteilen zu sorgen, sollte die Obergrenze von 30 Hektar Ackerland nicht länger Anwendung finden.
Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstaben a und…
Um die für Ökologisierungsmaßnahmen geltenden Vorschriften zu vereinfachen und kohärenter zu gestalten, sollte die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausweisung…
bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für…
Um für Kohärenz hinsichtlich der Art und Weise zu sorgen, wie verschiedene Kulturpflanzenarten, was ihren erheblichen Flächenanteil anbelangt, im Zusammenhang…
Gewässerrandstreifen von 10 m Breite (ab der Mittellinie) zu nutzen, Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen…
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.