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Zur Vereinfachung des derzeitigen Verfahrens, bei dem zuerst Mitgliedstaaten gestattet wird, Erzeugerorganisationen in Regionen der Union mit einem besonders geringen Organisationsgrad zusätzliche nationale finanzielle Unterstützung zu gewähren, und anschließend ein Teil der nationalen finanziellen Unterstützung erstattet wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollte ein neues System für die Mitgliedstaaten eingerichtet werden, in denen die Organisationsrate deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt. Um eine reibungslose Umstellung vom bisherigen Verfahren auf ein neues System zu gewährleisten, sollte ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das neue System sollte daher ab dem 1. Januar 2019 gelten.
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im…
Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Januar 1993 beginnt und am 31. Dezember 1994 endet. Während dieses Zeitraums kann die Kommission für nach dem 1.…
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser…
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes:…
In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt: Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.