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Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „ ‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen als ‚Dauergrünland‘ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren oder auf Entscheidung der Mitgliedstaaten seit mindestens sieben Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren oder seit mindestens sieben Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland eingestuft waren, auch dann weiterhin als Ackerland eingestuft bleiben und nicht als Dauergrünland eingestuft werden, wenn der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist und die Flächen nicht umgepflügt wurden, darauf keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder sie nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden.“
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl sowie die Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen aufgeführt sind. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, nur indikativ, und es kann stattdessen einem Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, der nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.“
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr die Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ein.“
In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt das System der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28.“
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt: „Für Landwirte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates zertifiziert sind, gilt, dass sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 in Bezug auf ihre ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 und in Bezug auf ihre Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung des mit Kontrollen einhergehenden Verwaltungsaufwands beschließen, dass nur bei Landwirten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind und deren gesamter Betrieb aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung oder solchen Produktionseinheiten besteht, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 als erfüllt gelten. Bei der Festlegung ihrer Standards können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Elemente so festlegen, dass sie mit den verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts im Einklang stehen und nicht über diese hinausgehen, sofern diese bestehenden nationalen verpflichtenden Anforderungen den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen.
Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Bei der Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindeststandards können die Mitgliedstaaten im Falle von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Mindestanforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den in diesen Standards festgelegten Anforderungen gewähren. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen ist auf Landwirte und andere Begünstigte oder auf von den Witterungsbedingungen, den Pflanzenkrankheiten oder dem Schädlingsbefall betroffene Gebiete beschränkt, und die Ausnahmen werden nur so lange angewendet, wie sie unbedingt erforderlich sind.“
Artikel 19 erhält folgende Fassung: Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts Risikomanagementinstrumenten zugeteilt werden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen. Alternativ dazu können solche Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmung auf Landwirte anzuwenden, für die in einem bestimmten Jahr ein Risikomanagementinstrument existiert, wenn dies eher mit dem bestehenden Risikomanagementinstrument im Einklang steht.“
Artikel 28 erhält folgende Fassung: Zahlungen an Kleinerzeuger
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.“
Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die GLÖZ-Standards 2 und 9 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen.“
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen, Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren und Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.“
Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen gegebenenfalls in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke erfolgen. Für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung gilt die gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegte Begriffsbestimmung für ‚Bienenstock‘.“
Artikel 48 erhält folgende Fassung: Planung und Berichterstattung auf Ebene der operationellen Programme Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 102, Artikel 111 Buchstaben g und h, Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 134 gelten für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f nicht auf Ebene der Intervention, sondern auf der Ebene der operationellen Programme. Die Planung und die Berichterstattung erfolgt für diese Interventionskategorien ebenfalls auf der Ebene der operationellen Programme.“
Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46. Die in Artikel 46 Buchstaben d bis i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen.“
Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, wenn das operationelle Programm eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i oder j umfasst, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übersteigende Betrag ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben verwendet wird, die sich aus der Durchführung dieser Interventionen ergeben. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.“
Artikel 69 wird wie folgt geändert:
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern;“
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „i) Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen.“
Artikel 70 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.“
Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die GLÖZ-Standards 2 und 9 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
In Artikel 72 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit Nachteilen aufgrund der Einhaltung des GLÖZ-Standards 2 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels in die Berechnung aufzunehmen.“
Artikel 73 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d wird folgende Ziffer eingefügt: „v) der Aufzucht reinrassiger Rinder, Schafe oder Ziegen von hohem genetischem Wert für die Zucht zur Verbesserung der Qualität und Produktivität der Tierbestände oder zur Erhaltung seltener oder lokaler Rassen;“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 75 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „d) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b festgelegte Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern zu fördern.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten. Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor oder in Bezug auf die betreffende versicherte Fläche berechnet. Wenn die Berechnungsmethoden gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen sind, können die Mitgliedstaaten die Verluste auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts über einen Zeitraum von höchstens acht Jahren unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts bewerten. Die Mitgliedstaaten können eine geeignete alternative Bewertung zur Berechnung der Verluste für Junglandwirte und neue Landwirte anwenden.“
Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 500 000 EUR über den am 31. Dezember 2027 endenden Programmplanungszeitraum. Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung.“
In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt: Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen (1) Die Mitgliedstaaten können aktiven Landwirten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, Krisenzahlungen gewähren. Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kontinuität der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser Landwirte sicherzustellen, und unterliegen den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen. (2) Die Unterstützung nach diesem Artikel unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dass eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenereignis im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingetreten ist/sind und dass diese Ereignisse oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder Maßnahmen zur Verhütung oder Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Tierseuchen oder die Maßnahmen, die in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, unmittelbar einen Schaden verursacht haben, der zur Zerstörung von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums — wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind — geführt hat. Die Verluste werden entweder auf Betriebsebene, auf Ebene der Tätigkeit des Betriebs in dem betreffenden Sektor oder in Bezug auf die betreffende spezifische Fläche berechnet. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise festlegen. (4) Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für den Ausgleich von Produktionseinbußen fest. Diese Sätze sind für Landwirte, die durch eine Versicherung oder ein anderes Risikomanagementinstrument abgedeckt sind, höher. Zur Berechnung der Produktionseinbußen können Indizes verwendet werden. (5) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination von Interventionen nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten oder privaten Versicherungen vermieden wird. (6) Abweichend von Artikel 111 Absatz 1 gelten die Buchstaben h und i des genannten Absatzes nicht für die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie.
Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden ‚Begleitausschuss‘) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.“
Artikel 80 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für ‚Finanzinstrument‘, ‚Finanzprodukt‘, ‚Endempfänger‘, ‚Holdingfonds‘, ‚spezifischer Fonds‘, ‚Hebelwirkung‘, ‚Multiplikatorverhältnis‘, ‚Verwaltungskosten‘ und ‚Verwaltungsgebühren‘ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung und Anhang XIII Ziffer II.“
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 300 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.“
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist in Bezug auf Investitionen eine förderfähige Ausgabe, die von Endempfängern im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten getätigt werden. Werden diese Investitionen durch Finanzierungsinstrumente in Kombination mit Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, keine förderfähige Ausgabe, es sei denn, die Mehrwertsteuer für die Investitionskosten ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig.“
Artikel 81 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können dem GAP-Strategieplan im Vorschlag für einen GAP-Strategieplan im Sinne von Artikel 118 oder in dem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 119 einen Betrag von bis zu 3 % der ursprünglichen gesamten ELER-Mittelzuweisung als Beitrag an InvestEU zuweisen, der über die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) 2021/523 und die InvestEU-Beratungsplattform eingesetzt wird. Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung von InvestEU und dessen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, das bzw. die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurde(n).“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wurde nach Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung des GAP-Strategieplans keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels im GAP-Strategieplan zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung geschlossen, so wird der entsprechende Betrag nach Genehmigung eines Änderungsantrags des Mitgliedstaats gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung in dem GAP-Strategieplan neu zugewiesen.“
Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 83 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ba) im Einklang mit den gemäß Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 56 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Berechnungsmethoden;“
Artikel 86 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen (1) Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt. (2) Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorie für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.“
In Artikel 103 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 111 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation und Interventionen im Rahmen der in Artikel 78a genannten Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen.“
Artikel 119 erhält folgende Fassung: Änderungen der GAP-Strategiepläne
Artikel 120 wird gestrichen.
Artikel 122 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne;“
Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderung des GAP-Strategieplans und — in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung eines GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL — dem Zeitpunkt, ab dem die von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 119 Absatz 8 vorgeschlagene Änderung wirksam wird.“
Artikel 134 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 wird gestrichen.
Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen — unter Angabe der Begründungen gemäß Artikel 135 oder gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür — sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.“
Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
Absatz 10 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Absatz 13 erhält folgende Fassung:
In Artikel 155 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, oder die Maßnahme gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“
Artikel 159 wird gestrichen.
Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XV angefügt.
Folgender Absatz wird eingefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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