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Branchenverbände werden in einem spezifischen Sektor anerkannt, der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt ist. Da Branchenverbände jedoch in mehr als einem Sektor tätig sein können und unnötige Bürokratie aufgrund der Verpflichtung, für die Zwecke der Anerkennung mehrere Branchenverbände gründen zu müssen, vermieden werden sollten, sollte für es einen Branchenverband möglich sein, mehr als eine Anerkennung zu erhalten. Allerdings müsste der Branchenverband in derartigen Fällen die Voraussetzungen für eine Anerkennung in jedem einzelnen betroffenen Sektor erfüllen.
Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung…
Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie
Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,
die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz…
Erzeugerorganisationen werden in einem spezifischen Sektor anerkannt, der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt ist. Da…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.