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Die Erfahrungen mit der Anwendung des Anhangs VIII Teil II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich, ressourcenintensiv und ohne konkreten Vorteil ist, zur Genehmigung begrenzter Anhebungen der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein, die fachspezifisch und unumstritten sind, Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen. Um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Vereinfachung des Verfahrens, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten, die beschließen, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, der Kommission alle derartigen Beschlüsse mitzuteilen haben.
Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen…
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden wie folgt geändert: 1. Anhang VII Teil II Ziffer 1 Buchstabe c, zweiter Gedankenstrich, erhält…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den…
Die Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich und ressourcenintensiv ist, zur…
Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2010 reichen die in Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007…
Um technischen Entwicklungen, dem wissenschaftlichen Fortschritt oder der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten, Rechnung zu tragen, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.